Vereinssatzung

Satzung der Streitkultur Berlin e.V.

§ 1 Name und Sitz

a. Der Verein führt den Namen Streitkultur Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert die Bildung der demokratischen Streitbarkeit. Er soll die rednerische Kompetenz zur Klärung und Entscheidung strittiger Fragen trainieren, Methoden von reglementierten, rhetorischen Streitgesprächen erproben, entwickeln und schulen. Der Schwerpunkt der Bildungsaktivitäten des Vereins liegt in der Vermittlung verbaler Kompetenzen zur Lösung und Entscheidung von Streitpunkten. Der Satzungszweck wird erreicht durch regelmäßiges Debattieren und die Teilnahme an Turnieren. Er dient insbesondere der Entwicklung und Verbreitung des Formats der Offenen Parlamentarischen Debatte und vergleichbarer Modelle kommunikativer Prüfung strittiger Fragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

a. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

b. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

a. Jede natürliche Person, die die Ziele des § 2 unterstützt, hat Anspruch auf Aufnahme in den Verein.

b. Natürliche und juristische Personen können ordentliche oder fördernde Mitglieder des Vereines werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

c. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften vergeben. Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht ausgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.

d. Ordentliche Mitglieder, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins waren und sich nicht mehr aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen, können ihre Mitgliedschaft auf Antrag gegenüber dem Vorstand auf Alumnus ändern. Alumni unterliegen einer gesonderten Beitragsordnung. Sie haben Stimmrecht.

e. Die Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel Mehrheit eine Schirmherrschaft vergeben. Der Schirmherr ist von einer Beitragspflicht ausgenommen und hat kein Stimmrecht.

f. Die Mitgliederversammlung kann mit dreiviertel Mehrheit das Amt eines Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit vergeben. Der Ehrenvorsitz kann bei vereinsschädigendem Verhalten durch dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat weder Rechte noch Pflichten, die von jenen eines ordentlichen Mitglieds abweichen.

g. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

h. Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder mit einem Beitrag im Rückstand sind und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 8).

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt jährliche Geldbeiträge von seinen Mitgliedern. Über die Höhe dieser Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 7 Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter und höchstens zwei weiteren Personen.

b. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

c. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

d. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in allen Belangen des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Besteht der Vorstand aus vier Personen, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann eine Frage der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

e. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§ 8 Mitgliederversammlung

a.  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich, per E-Mail, Telefax oder Brief einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen zuvor unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen.

b. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden.

c.  Die Mitgliederversammlung beschließt:

i. den Geschäftsbericht

ii. den Jahresabschluss

iii. die Entlastung des Vorstandes

iv. die Wahl des Vorstandes

v. die Höhe der Beiträge

vi. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören

vii. bindende Weisungen an den Vorstand

§ 9 Virtuelle Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung

a. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen, dass einzelne oder alle Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (z.B. mittels einer frei verfügbaren Konferenzsoftware). Er hat hierauf in der Einladung hinzuweisen.

b. Der Vorstand sorgt in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen vor und während der Mitgliederversammlung dafür, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ihre Rechte wahrnehmen.

§ 10 Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

b. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Streitkultur e.V.“ in Tübingen (Eingetragener Verein im Amtsgericht Tübingen, Vereinsregister 1440), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Online-Mitgliederversammlung am 27. Januar 2021 verabschiedet.